Kircheneintritt evangelisch: Der Eintritt in die evangelische Kirche ist kein großer Verwaltungsakt. Er beginnt mit einem Anruf beim Pfarramt und endet mit einer Aufnahme oder, bei Ungetauften, mit der Taufe.
Gebühren fallen nicht an, ein Antrag im behördlichen Sinn existiert nicht, und wer nach einem Austritt zurückkehrt, wird nicht erneut getauft. Was auf dem Weg zu bedenken ist, welche Kosten die Mitgliedschaft mit sich bringt und wie der Wiedereintritt nach Austritt läuft, fasst diese Seite für Sachsen-Anhalt und Thüringen zusammen.
Kircheneintritt evangelisch: der Ablauf in drei Schritten
Erstens das Gespräch. Zuständig ist die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde am Wohnort; wer sie nicht kennt, findet über das Verzeichnis der Gemeinden den Pfarrort und über den Kirchenkreis der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die heutige Anschrift.
Das Aufnahmegespräch berät und informiert. Es ist keine Glaubensprüfung, sondern die Gelegenheit, Erfahrungen mit Kirche zu besprechen, Fragen zum Glauben zu stellen und die Gemeinde kennenzulernen.
Zweitens die Erklärung. Wer eintreten will, erklärt das schriftlich gegenüber der Gemeinde; das Pfarramt hält den Vordruck bereit und leitet ihn an den Gemeindekirchenrat weiter, der über die Aufnahme beschließt. In der Praxis ist das eine Formsache. Die Gemeinde meldet die Aufnahme an die Meldebehörde, die das Kirchensteuermerkmal setzt.
Drittens die Aufnahme. Viele Gemeinden begrüßen neue Mitglieder in einem Sonntagsgottesdienst mit Abendmahl, andere im kleinen Kreis. Wer noch nicht getauft ist, wird getauft; bei Erwachsenen gehen der Taufe einige Abende Taufunterricht voraus, in denen die Grundlagen des christlichen Glaubens und der evangelischen Kirche besprochen werden. Damit ist der Kircheneintritt evangelisch vollzogen.
Kosten: keine Gebühr, aber Kirchensteuer
Der Eintritt kostet nichts. Kosten entstehen mit der Mitgliedschaft, und zwar als Kirchensteuer: In Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt sie neun Prozent der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer. Wer keine Einkommensteuer zahlt, etwa als Rentnerin mit kleiner Rente, als Studentin oder als Bezieher von Bürgergeld, zahlt auch keine Kirchensteuer. Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar und mindert damit die Einkommensteuer ein Stück weit.
Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem Monat, der auf den Eintritt folgt. Die Landeskirche legt jährlich öffentlich Rechenschaft über ihre Finanzen ab; der Haushalt der EKM ist auf ekmd.de einsehbar. Wer die Kosten vor dem Eintritt überschlagen will, findet auf der Seite zum Kirchenaustritt einen Rechner, der aus der monatlichen Lohnsteuer die Kirchensteuer ableitet; er funktioniert in beide Richtungen.
Wiedereintritt nach Austritt
Der Wiedereintritt nach Austritt ist der häufigste Fall des Kircheneintritts. Wer als Kind getauft wurde und später beim Standesamt ausgetreten ist, bleibt getauft; die Taufe wird nicht wiederholt.
Der Weg ist derselbe wie beim Ersteintritt, das Gespräch mit dem Pfarramt und die Erklärung gegenüber der Gemeinde, meist in einem einzigen Termin. Eine Begründung für den früheren Austritt verlangt niemand, und die Gemeinde fragt nicht nach den Motiven.
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland betreibt darüber hinaus Wiedereintrittsstellen in Städten wie Magdeburg, Halle und Erfurt, in denen der Eintritt ohne Termin, ohne Bindung an eine bestimmte Gemeinde und in einem geschützten Rahmen erklärt werden kann. Sie richten sich an Menschen, die den ersten Schritt lieber nicht im eigenen Dorf tun. Die Aufnahme wird anschließend an die Wohnortgemeinde weitergegeben.
Übertritt aus einer anderen Kirche
Wer aus der römisch-katholischen Kirche oder einer anderen christlichen Kirche in die evangelische Kirche wechseln möchte, tritt über. Die frühere Taufe wird anerkannt. Der Übertritt wird beim evangelischen Pfarramt erklärt und vom Gemeindekirchenrat aufgenommen.
Zusätzlich ist der Austritt aus der bisherigen Kirche beim Standesamt zu erklären, weil sonst deren Kirchensteuerpflicht weiterläuft; die Gebühr dafür beträgt in Sachsen-Anhalt 30 Euro. Erst mit beiden Erklärungen ist der Wechsel vollständig.
Was die Mitgliedschaft bedeutet
Mit der Aufnahme kommen Rechte: das Wahlrecht zum Gemeindekirchenrat, die Möglichkeit, Kinder taufen zu lassen und Pate zu werden, der Anspruch auf kirchliche Trauung und Bestattung und die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde mit ihren Gruppen, Chören und Angeboten.
Pflichten außer der Kirchensteuer kennt die evangelische Kirche kaum; ein Gottesdienstgebot oder eine Beichtpflicht gibt es nicht. Wer den Weg später wieder verlassen will, tut das beim Standesamt; die Seite zum Kirchenaustritt in Sachsen-Anhalt beschreibt Kosten und Ablauf.
